Ab wann bin ich denn gewerblich tätig? Auf diese Frage bin ich schon vor Jahren auf https://www.baldgeldwieheu.de/gewerbeanmeldung eingegangen… Und in den letzten Jahren hat sich nichts Grundlegendes geändert! Auch nicht durch das neue Haftungs-Urteil des Europäische Gerichtshof (EuGH):
Dabei ist wichtig, zu unterscheiden, welche Grundlagen das Bundesdeutsche Rechtssystem bietet und was Europäische Richter nun vorgeben wollen:
Wer im Internet Waren verkauft, bei dem stellt sich die Frage, ab wann es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt?
NUR dazu hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun ein (Haftungs-)Urteilt gefällt:
Ob man bei Online-Verkäufen als gewerblicher Händler eingestuft wird, darf nicht allein an der Zahl der angebotenen Artikel festgemacht werden. Ausschlaggebend sei dagegen, ob die Verkäufe Teil einer „gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ seien, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am vergangenen Donnerstag unter dem Az. C-105/17…
Um keine Euphorie bei den (immer noch) nicht gewerblich registrierten Händlern auf Ebay oder sonst wo auszulösen:
Zu unserer Gewerbeanmeldungspflicht gilt immer noch Bundesdeutsche Recht:
Ein Gewerbe muss angemeldet werden:
Sie betreiben IRGENDETWAS mit (einer auch nur vielleicht im Hintergrund) zu vermutenden Gewinnerzielungsabsicht, dann müssen Sie ein Gewerbe anmelden!
Und ganz klar: Wann kann von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden?
Zum klassischen Beispiel: Ab dem Moment einer ersten Einblendung einer Werbung handeln Sie mit der Absicht „Gewinn zu erzielen“. Schon ab diesem Zeitpunkt wird aus Ihrem ehemals privaten Bereich bzw. Ihrer privaten Internetseite eine gewerbliche…
Und Sie wissen ja: Es ist für die Gewerbepflicht nicht einmal notwendig, dass tatsächlich Einnahmen generiert werden… Die alleinige Absicht bedingt eine Gewerbeanmeldung…
Denn die Gewerbeordnung klärt in § 14 ganz eindeutig, wann ein Gewerbe anzumelden ist und zwar heißt es dort:
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt wird …
Sie lesen richtig: Hier heißt es also ganz eindeutig, „wer einen … Betrieb … anfängt“ und damit sind auch alle nur erdenklichen Vorbereitungsmaßnahmen, Einrichtung eines Geschäftsbetriebes, Kundensuche und Ähnliches zu verstehen…
Und verwechseln Sie das bitte nicht mit den unabhängigen monetären Kriterien des Einkommensteuergesetzes und den dort verankerten Kriterien einer Gewinnerzielungsabsicht…
Fazit: Es bleibt bei den alten Kriterien…
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