Böse Überraschung auf dem Supermarkt-Parkplatz nach dem Einkauf:
Bei der Rückkehr zum Fahrzeug klemmt ein Strafzettel hinterm Scheibenwischer. Oder er kommt später per Post…
Sie sind stinksauer und wütend: Brüllen (insgeheim) ABZOCKE!
Wirklich Abzocke oder vielleicht doch legal?
Parkplätze sind begehrt – vor allem die bei Einkaufscentren, da sie keine Gebühren kosten. Als Kunde erwartet man ja in der Regel den Genuss eines kostenlosen Parkplatzes. Verbraucher wissen es ja zu schätzen, dass man auf dem Gelände von Discountern meist problemlos parken kann.
Doch diese „freien Parkplätze“ werden häufig von Nichtkunden blockiert. Aus diesem Grund lassen viele Supermarktketten die Nutzung ihrer Parkplätze von externen Firmen überwachen.
Wer jetzt vergisst, seine Parkscheibe (richtig!) zu stellen, wird mit meist mit einer Gebühr von 30 Euro wegen Parkverstoßes belangt.
Die meisten Discounter haben eine Vielzahl der Parkplätze an externe Dienstleister verpachtet:
Diese sollen Autofahrer „bestrafen“, die länger als notwendig auf den Parkplätzen stehen. Wer sich nicht an die vorgegebene Parkzeit hält, soll nun bezahlen. Die Kosten sind je nach Stadt und Lage unterschiedlich. Zwischen 10 und 30 Euro kostet es. Teuer wirds, wenn das Auto den ganzen Tag auf dem Parkplatzsteht, dann kann es auch noch abgeschleppt werden.
Der zur Last gelegte Parkverstoß lautete meist:
“Sehr geehrte Verkehrsteilnehmerinnen, Sehr geehrter Verkehrsteilnehmer, Sie haben auf unserem Privatgelände geparkt und gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstoßen. Auf diese AGBs wird auf den Hinweisschildern mindestens an den Zu- bzw. Ausfahrten hingewiesen.”
“Sie haben gemäß Ziff. 5 AGB einen Parkverstoß begangen. Sie haben das Fahrzeug ohne eine Parkerlaubnis abgestellt oder geparkt. Sie haben daher eine Vertragsstraße von 30 Euro zu bezahlen.”
Sie fragen sich:
Ja, wenn ich ehrlich bin: Ich hab falsch geparkt!
Aber ist eine Vertragsstrafe auf einem Privatparkplatz überhaupt zulässig?
Wie kann das sein?
Abzocke fällt Ihnen sofort ein und: Ist das überhaupt rechtens?
Wäre ja noch schöner: Seit wann benötigt man auf einem Supermarkt-Parkplatz eine Parkscheibe?
Hier meine Fakten:
Fakt 1: Ein Supermarkt-Parkplatz ist Privatgrund!
Das Parken auf einem Supermarktparkplatz unterscheidet sich insofern von anderen Parkplätzen, als sie in der Regel nicht in öffentlicher, sondern in privater Hand sind, das heißt im Besitz des Betreibers der Supermarktkette.
Daher ist das kostenlose Abstellen des Fahrzeugs meist auch daran gebunden, dass man in dem betreffenden Supermarkt einkauft, während das Auto dort geparkt ist.
Daher ist es mittlerweile vielerorts Usus geworden, Privatunternehmen einzusetzen, um die Kundenparkplätze und dabei vor allem die Verweildauer der „Kunden“ zu kontrollieren: Denn nicht alle Parkenden sind Kunden…
Man spricht in diesem Zusammenhang von Parkraumbewirtschaftung.
Fakt 2: Parkraumbewirtschaftung ist legal!
Für den Supermarktkunden bedeutet die Parkraumbewirtschaftung meist:
Eine Parkscheibe gut sichtbar aufs Armaturenbrett zu legen. – Und innerhalb der zugestandenen Zeit, den Wagen wieder entfernen
Wenn man im öffentlichen Raum ein Ticket vom Ordnungsamt bzw. der Polizei bekommt, gilt § 25 Straßenverkehrsgesetz: Danach muss im Zweifel der Halter eines Autos zahlen, selbst wenn er überhaupt nicht falsch geparkt hat und der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Doch wie ist es auf privaten Parkplätzen?
Das glauben Sie nicht:
Nicht nur „Falschparken“ kann Kosten mit sich führen: Auch das Abschleppen bei Parkverstößen auf Privatparkplätzen ist vom Bundesgerichtshof für rechtmäßig erklärt worden (Urt. v. 05.06.2009): Denn das unbefugte Abstellen des Fahrzeugs sei eine Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes und damit verbotene Eigenmacht. Zur Beseitigung dieser Beeinträchtigung habe der Parkplatzinhaber ein Selbsthilferecht. Das gelte selbst dann, wenn auf dem Gelände noch andere Parkplätze frei seien. Dieses Recht könne der Grundstücksbesitzer nicht anders als durch Abschleppen durchsetzen. Dabei dürfe er sich auch eines Abschleppunternehmens bedienen.
Nach Auffassung der Richter des BGH (Az. XII ZR 13/19) kann der Betreiber eines privaten Parkplatzes darüber hinaus vom Halter verlangen kann, dass er ein Knöllchen zahlt – selbst wenn er das Auto überhaupt nicht dort abgestellt hatte… Denn es besteht hier regelmäßig kein Miet- sondern vielmehr ein Leihvertrag. Und wer seinen Privatparkplatz unentgeltlich zur Verfügung stelle, dem sei nicht zuzumuten, mit Parkplatzwächtern oder Videoüberwachung zu arbeiten!
Also: Sparen Sie sich die „auf der Zunge liegende“ Ausrede: Ich war´s doch nicht!!!
In Fällen wie diesen, in denen der Halter die Gebühren einfach nicht bezahlt aber auch nicht sagt, wer gefahren ist, droht dem Halter, abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung herangezogen zu werden. Und das ist teuer…
Nach Ansicht des BGH muß der Halter den Fahrer verpetzen – zumindest wenn ihm die Auskunft möglich und zumutbar ist. Künftig muss also der Halter eines PKW den Fahrer, der den Parkverstoß begangen hat, preisgeben… Ansonsten haftet er selbst für den Parkverstoß!
Fakt 3: Hinweisschilder sind Pflicht
Der Betreiber des Parkplatzes, meist juristisch besser beschrieben: der Pächter, also nicht ALDI, LIDL, Netto und wie sie sonst noch heissen mögen, muss deutliche Hinweisschilder anbringen, die über die Parkraumbewirtschaftung informieren und detailliert die Sanktionen bei Verstössen darlegen!
Fakt 4: Strafe? Wie teuer wird das Zuwiderhandeln?
Hier handelt sich nicht um ein Bußgeld, sondern um eine Vertragsstrafe, da die Zuwiderhandlung auf einem Privatgrund stattfindet.
Die Höhe der Strafe sollte sich an dem orientieren, was auch im normalen Straßenverkehr verlangt wird. Meist muss man aber mit einem Betrag von 15 bis 30 Euro rechnen.
Fakt 5: Sie können abgeschleppt werden!
Glauben Sie nicht? Leider ja! Vorausgesetzt auf den Hinweisschildern wird angekündigt, dass Parkkrallen angewendet werden oder dass ein Abschleppen drohen kann:
Die Formulierung: „Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ ist also keine leere Drohung, sondern diese sollten Sie unbedingt ernst nehmen!
Fazit: Sie sind meist auf der Verliererseite, denn die Parkraumbewirtschafter sind ausgefuchst…
Lassen Sie es nicht darauf ankommen, legen Sie ihre Parkscheibe (Richtig eingestellt und auch noch gut sichtbar!) hinter die sog. Windschutzscheibe…
Wünscht Ihnen