Schaut man sich das Impressum so mancher „Möchtegern-Erfolgreichs“ im deutschsprachigen Internet an, so stößt man immer häufiger auf deren angebliche Firmen- oder besser Impressumsadresse:
CL/ Paris 4-6 Apto 85
E-43890 Hospitalet (Tarragona)
Espana
…und so googelte unser Mandant und fand noch zig weitere Benutzer dieser illustren Adresse im spanischen Ausland und fragte uns:
Soll ich auch eine EU-Auslandsadresse in mein Impressum aufnehmen?
Was bringt das mir, welche rechtlichen Konsequenzen habe ich evtl. zu befürchten…?
Dazu übersandte unser Mandant diese im Internet gefundene „pseudo-“ rechtliche Anmerkung:
Und er meinte mit gewisser Naivität:
Es liest sich doch ganz gut, so eine spanische Postadresse. Und die Firma, die diese Auslandsadresse gegen geringes Geld anbietet, wirbt ja auch damit, dass alles ganz legal sei:
Das meinte auch auf ihrer web-site abgedruckt ein anscheinend kompetenter, involvierter „Jurist“:
Nun mit dieser völlig unstrukturierten Wischiwaschi-Aussage (die auf eine mittlerweile aufgegebene Seite des Rechtsassessors verlinkt) und einhergehenden Pseudo-Legalisierung einer ausländischen Anschrift im Impressum ohne jegliche Heranziehung des Telemediengesetzes (das auch einem Rechtsassessor bekannt sein sollte) können und wollen wir uns für unseren Mandanten wirklich nicht zufrieden stellen.
Auslandsadresse im Impressum – Fluch oder Segen?
Nehmen wir die Problematik einer Auslandsadresse im Internet für einen deutschen Unternehmer etwas intensiver unter die Lupe und versuchen eine Lösung zu finden:
Die juristischen Grundlagen eines Impressums
Für die meisten Internetuser lautet die erste Frage beim Thema Impressum:
Für wen gilt die ominöse Impressumspflicht eigentlich?
Die Antwort darauf ist eindeutig:
Wenn Sie als Existenzgründer und Selbstständiger eine Website haben, müssen Sie auf dieser Ihrer Webseite bestimmte Angaben machen, um umfangreiche gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.
Diese gesetzlich geforderten Angaben werden in der Regel als Impressum oder Anbieterkennzeichnung bezeichnet und dienen der (juristischen) Information des Besuchers Ihrer Website.
Also nochmals zum Verständnis:
Jeder legale Internetauftritt benötigt ein Impressum, damit jeder Besucher weiß, wer für den Inhalt der Seite verantwortlich ist.
Dieses muss auf der Hauptseite gut sichtbar verlinkt werden. Diese Kennzeichnungspflichten sind sehr weitgehend. Bitte beachten Sie, dass Verstöße gegen diese Kennzeichnungspflichten zu kostspieligen Abmahnungen führen können.
1. Der Geltungsbereich
Die Impressumspflicht besteht unabhängig davon, wo die jeweilige Website gehostet wird und welche Domainendung sie aufweist, sie unterliegt dennoch den Regelungen des TMG, wenn sie von einer in Deutschland gemeldeten Person oder Firma mit Sitz in Deutschland betrieben wird.
2. Wer unterliegt der Kennzeichnungspflicht?
Verdienen Sie mit Ihrer Webseite Geld oder beabsichtigen dies zumindest, so unterliegen Sie der vollen Kennzeichnungspflicht, denn von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind nur Webseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.
3. Ihre Pflichten nach § 5 TMG
Bei diesen Pflichten müssen Sie das „Was“ und das „Wie“ unterscheiden. Beim „Wie“ geht es um die Einbindung des „Was“ also um die jeweiligen Pflichtangaben:
- § 5 I. TMG fordert: Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Webseite präsent sein
- § 5 II. TMG beschreibt „…den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten…“
Sie als natürliche Person müssen daher Ihren Vor- und Zunamen und Ihre echte, vollständige Postanschrift angeben, wo Sie IHREN Firmensitz gem. Gewerbeanmeldung oder privater Meldeadresse haben.
Nicht ausreichend ist die Angabe eines Postfachs oder gar nur einer Mailadresse.
Tipp: Ein beliebter Fehler ist die Abkürzung des Vornamens, dies ist nicht zulässig.
Nächster Punkt im Telemediengesetz:
„Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“
Neben einer funktionierenden elektronischen Mailadresse sollte mindestens eine Telefonnummer angegeben werden… war umstritten, muss heute nicht mehr sein…
„Soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf…“
müssen Angaben zu der zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden. Da dies oft vergessen, wird, führt dies meist zu Abmahnungen.
„…in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen“ muss eine vorhandene Umsatzsteueridentifikationsnummer oder auch Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden.
Demnach können wir doch erst einmal auf den § 5 II. TMG Bezug nehmen, wo im Impressum gefordert wird:
„…den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind…“
Eine recht einfache und logische Schlussfolgerung daraus:
Und für Sie nochmals zum besseren Verständnis:
Sie als natürliche Person müssen daher zumindest Ihren Vor- und Zunamen und Ihre echte, vollständige Postanschrift angeben.
Flucht ins Ausland eine Lösung?
Wer nun glaubt, dass er einfach einen ausländischen Server mieten und dadurch der Impressumspflicht entgehen kann, liegt schlichtweg falsch.
Wer in Deutschland wohnt, der muss ja ein Impressum angeben, egal wo der Server steht. Dass der Serverstandort allein darüber entscheidet ist nicht korrekt.
Und wer eine DE-Domain-Adresse möchte, muss zumindest einen Admin-C mit deutscher Adresse angeben. Und falls der Domaininhaber nicht greifbar ist, haftet der Admin-C für evtl. Rechtsansprüche. Das sollte man bedenken, bevor man einen Kumpel oder ein Familienmitglied dazu überredet, den Admin-C “zu spielen”.
Um also keiner Impressumspflicht zu unterliegen, darf man keine .de Domain betreiben wollen, muss selbst im Ausland den Hauptwohnsitz haben und braucht ein Webhosting außerhalb des deutschen Rechtsgebietes.
Nochmals zur Klarstellung:
Wer in Deutschland ansässig ist, unterliegt generell der Impressumspflicht gem §5 Telemediengesetz ohne jede Ausnahme mit der Pflichtangabe der Adresse seiner Gewerbeanmeldung oder seiner Meldeadresse.
Gibt er dann ein zuvor genanntes, spanisches Impressum an, ohne dort wirklich seinen Aufenthaltsort (juristisch gesehen) zu haben, liegt nicht nur ein Verstoss gegen § 5 TmG vor sondern kann – viel schwerwiegender- bereits der Straftatbestand des § 263 StGB (Betrug) vorliegen.
Frage ich mich naiv:
Warum will man also „impressumsmässig“ nicht erreichbar sein? Hat man was zu verbergen? Suchen deutsche Behörden bereits nach dem Inhaber der Webseite, sollen Steuern am Fiskus vorbeigeschleust werden oder sollen mögliche Regressansprüche von vorne herein im Sand verlaufen, nach der Devise:
ich bin nicht erreichbar, also nach dem Motto “ohne einen Täter, kann es kein Opfer geben”
Machen Sie doch das nicht auch noch nach:
Das Risiko einer spanischen (oder generellen) Fake-Adresse wie oben:
Eigentlich ganz einfach und auch leicht nachzuvollziehen:
Rechtswidriges, da gegen das Telemediengesetz verstoßendes Impressum, daher leichte Abmahnfähigkeit und evtl. strafrechtliches Verhalten…
Also überlegen Sie es sich, ob es sich für Sie wirklich lohnt Sie dieses Risiko eingehen wollen,
meint
PS: Und wenn schon Fake, dann bitte nicht so dilettantisch, wie dieser möchtegern Affiliate-Profi:
Er gibt auf seinem auch noch zur Absicherung anonym gehosteten .com-Internetauftritt seine spanische (wie unten zu sehen) Fake-Adresse an. Um aber den ihn sicher bewussten Ansprüchen seines für Ihn geltendenTelemediengesetzes, da in Deutschland wohnenden Affiliate-Profis, zu genügen, gibt er eine in Deutschland registrierte Mobil-Nummer an, um der geforderten „Erreichbarkeit“ Tribut zu zollen.
Den (sicher unfreiwilligen) Höhepunkt der versuchten Nichterreichbarkeit durch eine Fake-Adresse erlaubt er sich aber in seiner „über mich“ Seite, wenn er schreibt:
2 Comments
Olly
Toller Beitrag! Ein kleiner Einwurf von mir:
Den meisten geht es hierbei nicht ums „sich Verstecken“, sondern um das Schützen vor ungerechtfertigten Abmahnungen.
Gerade eben weil man als Anwalt in Deutschland keine Gerichtskosten bei Abmahnungen im Gericht hinterlegen/Vorstrecken muss, gibt es in Deutschland so viele Kanzleien die sich daran regelrecht bereichern. Schade das hier noch nichts dagegen unternommen wurde.
Janine Weller
„Möchtegern-Erfolgreichs“ trifft perfekt zu – ganz ehrlich: Wer legal im Web unterwegs ist, sollte ein vernünftiges und nationales Impressum aufweisen und kein ausländisches. Schöner Artikel, lg