Kennen Sie das sogenannte Button-Gesetz?
Wussten Sie dass Ihr Bestell- oder Download Button ab 01.Juli 2012 nur noch
- zahlungspflichtig bestellen,
- kaufen, oder
- zahlungspflichtigen Vertrag schließen
heißen darf? Auch wenn vielleicht gleichwertige Formulierungen zulässig sein könnten, können diese juristisch angefochten werden…
Lassen Sie sich nicht verunsichern, denn Ihre althergebrachten Bezeichnungen wie
- downloaden
- weiter, jetzt bestellen
- hier bestellen oder
- Bestellung abgeben
sind ab 1. Juli 2012 einfach nicht mehr zulässig.
Denn das ist für Sie wichtig:
Die Zahlungsverpflichtung Ihres Kunden muss explizit benannt werden! Und der Gesetzgeber fordert auch, dass zukünftig vor Abschluss der Bestellung alle wesentlichen Vertragsinformationen auf einen Blick zu erfassen sind!
Ist das bei Ihnen der Fall? Sind Sie darauf wirklich vorbereitet? Oder wollen Sie wirklich in die berühmte Abmahnfalle tappen?
Dieses Gesetz konkretisiert die eindeutige Beschriftung von Bestellbuttons in Onlineshops und berücksichtigt formelle Anforderungen bei der Gestaltung des Bestellablaufes:
Diese Regelungen in § 312 g BGB treten am 1. Juli 2012 in Kraft.
Dann heißt es künftig nur noch: „kostenpflichtig bestellen“. Und neben dieser Buttonlösung müssen zukünftig alle wesentlichen Informationen klar erkennbar auf der Bestellübersichtsseite angezeigt werden:
Nachfolgend habe ich die aus meiner Sicht notwendigen Mindestangaben zusammengefasst, die gesetzlich erforderlich sein werden, um die wesentlichen Vertragsinformationen hinreichend zu beschreiben:
1. Zwingend vorgeschrieben sind Produktbeschreibung,Preis, Versand, Vertragslaufzeit
Die wesentlichen Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung müssen auf der Bestellübersichtsseite klar und deutlich dargestellt werden, auch natürlich die Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, der (wirkliche) Gesamtpreis inklusive aller Preisbestandteile wie Steuern und anfallende Liefer- und Versandkosten sowie Hinweise auf mögliche weitere Steuern oder Kosten (zum Beispiel Zölle beim Auslandsversand).
2.Und diese Informationen müssen für jeden klar und verständlich seinDabei müssen Sie darauf achten, dass Sie diese oben angeführten wesentlichen Informationen von Ihrem übrigen Text deutlich abheben, indem Sie farbliche oder anderweitige,vom übrigen Text wirklich signifikant unterscheidbare Formatierungen verwenden.
3. Eindeutige, klare Präsenz des (neuen) Bestellbuttons
Der zukünftig einzig legale Bestellablauf ist nunmehr nur noch so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung (!) verpflichtet.
Im Klartext heißt dies: Alle Kaufbuttons müssen eindeutig und gut sichtbar mit einem verbindlichen Kaufhinweis dargestellt werden. Bisherig verwendete Formulierungen wie „Bestellung abgeben“ und „Anmelden“ sind ab dem 01.Juli 2012 rechtswidrig und abmahnfähig (LINKLINK zu Abmahnen…). Wenn Sie auf der juristisch sicheren Seite sein wollen, dann sind nur noch Buttons mit Angaben wie „Kaufen“ oder „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ zu verwenden.
Folgende Gestaltungen sind ab 01.Juli 2012 unzulässig:
die Anzeige der wesentlichen Informationen auf einer neuen, gesonderten Seite über einen Link oder auch über eine Möglichkeit per Download diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
- Die wesentlichen Informationen und der Bestellbutton werden durch optisch trennend wirkende Gestaltungselemente auseinandergerissen, sodass für den Verbraucher der Eindruck entstehen kann, zwischen den wesentlichen Informationen und dem Bestellbutton müsse kein sachlicher Zusammenhang bestehen.
- Die wesentlichen Informationen und der Bestellbutton werden auf der Bestellseite so weit voneinander entfernt angezeigt, dass der Verbraucher sie normalerweise nicht gleichzeitig sehen kann, sondern erst herunterscrollen muss, um das ganze Bild zu erhalten.
Wie und welche Feinheiten erlaubt sein werden, wird sicher die Gerichte beschäftigen…
.. seien Sie vorsichtig mit Ihrem „Kaufbutton“, rät Ihnen
Ihr Dr. HJ Karg
2 Comments
Pingback: Nur den Button ändern? Und das war´s dann? Weit gefehlt… Die Abmahnindustrie wartet nur… - Bald Geld wie Heu
Olli
Ist denn ein Button auf dem jetzt kaufen steht Ihrer Meinung nach noch zulässig, oder ist das jetzt dann schon falsch?