…darauf sollten Sie beim Liken und Teilen achten!
Für viele Menschen gehören soziale Netzwerke zum festen Bestandteil ihres Alltags. Sie markieren Beiträge mit „Gefällt mir“, teilen Fotos mit ihren Freunden oder posten interessante Videos.
Dabei wird jedoch häufig vergessen, dass das Internet und im Social-Media-Bereich kein rechtsfreier Raum besteht, sondern gerade auch im Internet verschiedene Rechte bestehen, die eingehalten werden müssen: So auch das Urheberrecht:
Was gerade in und auf sozialen Netzwerken zu beachten ist:
Hier ein kurzer Überblick:
Das Urheberrecht definiert die juristische Beziehung zwischen einem Werk und seinem Schöpfer!
Vorrangiges Ziel ist es also, das Werk zu schützen und dem Urheber einen entsprechenden finanziellen Ausgleich für die Nutzung dessen zuzusichern. Dieser Schutz gilt sowohl im alltäglichen Leben wie auch in der digitalen Welt, weshalb das Urheberrecht auch im Bereich Social Media Anwendung findet.
Durch das Urheberrecht werden dem Schöpfer verschiedene Rechte zugesichert:
Laut UrhG bilden folgende Gesetze die Basis des Urheberrechts:
- Urheberpersönlichkeitsrechte
- Verwertungsrechte
- Nutzungsrechte
Wird nun gegen das Urheberrecht verstoßen, muss mit schwerwiegenden und weitreichenden Sanktionen gerechnet werden.
Zu den häufigsten Verstößen gegen das Urheberrecht im Bereich Social Media zählen die Verwertung fremder Werke, die Missachtung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft sowie die Verbreitung fremder Bilder in den sozialen Netzwerken.
Bei einem Verstoß folgt in der Regel eine Abmahnung gegen den Betroffenen.
Eine Urheberrechtsverletzung in sozialen Netzwerken wird häufig unwissentlich begangen, so z.B. durch die Nutzung eines Profilbildes.
Einige Nutzer möchten sich noch etwas Privatsphäre bewahren und stellen daher keine Fotos von sich selbst, sondern von Prominenten oder Comic- oder Zeichentrickfiguren online. Häufig sind diese Bilder jedoch durch das Urheberrecht geschützt. Die Urheberschaft liegt dann beim Zeichner oder Fotografen. Hat der Betroffene den Urheber zuvor nicht um Erlaubnis zur Nutzung des Bildes gefragt bzw. keine Lizenz erworben, begeht er „ruckzuck“ eine Urheberrechtsverletzung.
Daher sollte mit der Nutzung und Verbreitung fremder Bilder vorsichtig umgegangen werden: Ein Upload stellt eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG dar und wird ohne vorherig angefragte und erteilte Zustimmung als Urheberrechtsverletzung gewertet.
Sogar die Verwendung selbstgeschossener Fotos kann eine Urheberrechtsverletzung auslösen!
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn fremde Personen auf dem Foto zu erkennen sind: Diese müssen laut §22 KunstUhrG um Erlaubnis gefragt werden, bevor das Foto hochgeladen werden kann. Ist das nicht der Fall, können rechtliche Konsequenzen eingeleitet werden.
Im §13 UrhG wird festgelegt, dass einem Urheber das Recht auf die Anerkennung der Urheberschaft zusteht. Das bedeutet, dass der Urheber namentlich erwähnt werden muss, wenn er diesen Wunsch vorab ausdrücklich äußert. Das kann z.B. durch einen Copyright-Vermerk stattfinden.
Viele Internetnutzer glauben jedoch, dass sie das Urheberrecht durch eine einfache Bildbearbeitung umgehen können. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Irrglauben, da durch die Bearbeitung eines Fotos nicht automatisch ein neues Werk entsteht. Zudem bedarf es hierbei dem Einverständnis des Urhebers. Der §14 UrhG erlaubt es dem Schöpfer, eine Entstellung seines Werkes zu verhindern.
Weitere Informationen zum Thema „Urheberrecht bei Social Media“ finden Sie im kostenlosen Ratgeberportal www.urheberrecht.de sowie viele weitere Informationen zu Themen, wie Raubkopie, Streaming oder Filesharing.
Bleiben Sie immer auf der sicheren Seite im Social Media Bereich – und informieren Sie doch auch mal Ihren Nachwuchs (auch wenn dieser es nicht hören möchte)
Meint Ihr
PS: Über den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.
Der BvdR. E.V. ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf den Portalen arbeitsvertrag.org, scheidung.org, abmahnung.org und rechtsanwaltfachangestellte.org veröffentlichen.
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