Nehmen Sie mal dieses mein Problem nur als fiktiv an… Vielleicht trifft Sie dies auch mal
Ich (persönlich) besitze mehrere Backlink-Domains, in deren Impressum ausdrücklich ich persönlich stehe:
Dr. Hans-Jürgen Karg etcetc, also vollständig
Und auf jeder dieser meiner Domains können sich Interessierte, um einen Backlink zu ergattern, mit Ihrer Seite eintragen…
Und um diesen gefragten Backlink bekommen zu können und danach auch freigeschaltet zu werden, müssen Sie ein Kästchen anklicken, in dem sie bestätigen, meine Nutzungsbedingungen auch gelesen zu haben:
„Ja, ich bin damit einverstanden, regelmäßig Newsletter von Ihnen zu erhalten…“
Schön, und dann steht nach der Eintragung in meiner Antwortmail:
Danke für Ihre Eintragung; Wir haben Sie freigeschaltet und Sie haben mir bestätigt, von mir auch regelmässige Newsletter zu erhalten…
Und natürlich kommt dann ab und zu einer meiner Newsletter mit meinem Absender…
Natürlich sende ich meinen Eintragern dann auch meine Newsletter…
Und dann beschimpft Sie einer dieser NewsletterEintrager wie folgt:
Nun, Sie wie ich kennen unseren Job und bleiben ruhig, wirklich ganz ruhig und antworten ihm freundlich mit seinem Eintragungsnachweis, wo und wie er sich doch selbst eingetragen habe und dass der Newsletter von Ihnen persönlich – wie aus dem Absender erkennbar – und nicht von Ihrer Gesellschaft gekommen wäre und weisen ihm dies auch noch nach …
Nachweis… unkenntlich…,
Und was erwarten Sie?
Er sagt: sorry?
Nee, wirklich nicht: Dumme, bzw unsagbar dumme Polemik weiterhin, Gerichtsdrohungen, kein Anschreiben, unterste Erziehung…
Und was wird dieser wollen, Ja, Sie haben´s erfasst:
Vielleicht beauftragt er jetzt einen Feld/Wald/Wiesen/Rechtsanwalt, wenn er den obligaten Vorschuss leisten kann……
Eine Unterlassungserklärung!
Die Unterlassungserklärung findet in vielen verschiedenen Rechtsgebieten, wie dem Urheber- oder Wettbewerbsrecht, Anwendung. Dabei handelt es sich um eine Art schriftlichen Vertrag. Unterzeichnet der Abgemahnte, also der Schädiger, die Unterlassungserklärung, geht er die Verpflichtung ein, die zu benannte Handlung künftig zu unterlassen. Wird ein solches Schriftstück ausgestellt, geht man also von einer Wiederholungsgefahr Seitens des Schädigers aus. Bei diesem kann es sich sowohl um eine Privatperson als auch um ein Unternehmen oder einen Künstler handeln. Die häufigsten zu unterlassenen Handlungen sind die widerrechtliche Verwendung eines fremden Logos, der illegale Download von Musik und Videos sowie das Verbreiten von beleidigenden Aussagen.
Einer Unterlassungserklärung geht in den meisten Fällen eine Abmahnung voraus, durch die der Verursacher zum Abgemahnten wird und auf sein widerrechtliches Verhalten aufmerksam gemacht werden soll.
Unterschreibt der Abgemahnte die darauf folgende Unterlassungserklärung, stimmt er dem Tatvorwurf zu und akzeptiert die in der Erklärung genannten Bedingungen.
Eine dieser Bedingungen kann z.B. die Zahlung von Schadensersatz sein. Kommt es trotz der Unterzeichnung dann zu Zuwiderhandlungen, können für den Unterzeichner verschiedene Konsequenzen, wie z.B. etwaige Vertragsstrafen, folgen.
Fälle, die eine Unterlassungserklärung fordern:
Wie schon erwähnt, kann eine Unterlassungserklärung in vielen Fällen und aus unterschiedlichen Gründen ausgestellt werden.
Konkrete Beispiele dafür sind sog. Wettbewerbsverzerrungen und Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht sowie das Markenrecht.
Formen der Unterlassungserklärung:
Juristen unterscheiden bei der Unterlassungserklärung grundsätzlich drei Formen:
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Modifizierte Unterlassungserklärung
- Vorbeugende Unterlassungserklärung
Die strafbewehrte Unterlassungserklärung ist Bestandteil einer Abmahnung und wird vom Anwalt des Abmahnenden zu seinen Gunsten verfasst. Die Beschränkungen und Formulierungen sind dabei vorgegeben. Wird die Erklärung verändert und den Wünschen des Abmahnenden angepasst, handelt es sich um eine modifizierte Unterlassungserklärung. Bei der vorbeugenden Unterlassungserklärung, handelt es sich um ein Schriftstück, welches schon vor der Abmahnung abgeben wird, um die Kosten für diese zu vermeiden. Jedoch wird dadurch auch auf eine Rechtsverletzung hingewiesen, die ohne die vorbeugende Abmahnung vielleicht nie erkannt worden wäre.
Kosten einer Unterlassungserklärung
Wie hoch die Kosten für eine Unterlassungserklärung ausfallen, ist vom Einzelfall abhängig. Hier sollte ein Streitwert (zumindest im Widerrufsverfahren) von mindestens 10.000 Euro angesetzt werden können…
Lassen Sie es nicht soweit kommen,
rät Ihnen Ihr
PS: Informationen zum Thema „Unterlassungserklärung“ finden Sie hier.
Und noch ein Hinweis über den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.
Dieser ist ein Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themenzusammenstellen einstellen wie zB auf den Portalen