Das deutsche Datenschutzrecht ist überaus komplex und vielschichtig. Für Nicht-Private Webseitenbetreiber dürfte dabei insbesondere das Telemediengesetz (TMG) von Bedeutung sein.
Grundsätzlich normiert das Telemediengesetz in § 13 Abs. 6 TMG für jeden Nutzer einer Webseite ein Recht auf Anonymität, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Daher bedarf die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten generell der Einwilligung der betroffenen Person, sofern nicht eine Erhebung oder Speicherung gesetzlich zulässig ist, was nur in sehr eingeschränktem Maße der Fall sein kann.
Demgegenüber hinaus treffen einen sog. Diensteanbieter(vereinfacht: Webseitenbetreiber) umfangreiche Auskunfts- und Informationspflichten. Diese werden in einer Datenschutzerklärung aufgenommen. Hier werden auch Hinweise zu Google-Analytics ™ Facebook-Plugins etc hinterlegt. So muss beispielsweise ein Kunde, der der Erhebung von bestimmten Daten zugestimmt hat, jederzeit den Umfang seiner Einwilligung einsehen können. Auch ist er über sein jederzeitiges Widerrufsrecht zur Datenerhebung zu informieren.
Verstößt ein Diensteanbieter gegen diese Pflicht, drohen neben einem Bußgeld bis zu 50.000 € (§ 16 Abs. 3 TMG) kostenintensive Abmahnungen von Wettbewerbern.
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