„ich betreibe meinen Blog nur nebenberuflich, dann habe ich doch noch lange kein Gewerbe…“ Stimmt das wirklich? Liest man sich durch diverse Blogs oder manche „Hilfeforen”, so findet man Aussagen, die beim Bloggen ein Gewerbe verneinen, solange die mit dem Blog erzielten Umsätze z.B. nur für die durch diesen entstehenden Kosten wie zB der Refinanzierung des Webservers dienen oder nur unbedeutend seinen und/oder nur im zweistelligen Bereich liegen…
Meist gibt es dazu noch zustimmende Kommentare und Anmerkungen wie „mach ich auch so“, „läuft bei mir auch so“ „warum den ganzen Bürokratismus mit der Gewerbeanmeldung“, „bei E*** bin ich mit 450 Verkäufen immer noch privater Anbieter, dort geht es doch auch…“Es ist schon fast grotesk zu lesen, wie viele Halbwahrheiten über „Bloggen und Gewerbeanmeldung“ im Netz geistern, meist heißt es dann auch noch: „Ich hab mit dem Finanzamt telefoniert und diese Auskunft bekommen…“ (… dass eine telefonische Auskunft nahezu nichts wert ist, sollten Sie doch wissen). Die geltende Rechtslage zur Anmeldepflicht eines Gewerbeeigentlich ist eigentlich recht einfach und logisch aufgebaut:
Nach der Gewerbeordnung sind Sie „anmeldepflichtig“, sobald Sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen…
Soweit so gut und schon kommt die Frage, wer ist denn überhaupt Gewerbetreibender? Nach den Grundsätzen der Gewerbeordnung § 6 GewO ist ein Gewerbebetrieb eine selbständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete sowie auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich sofern keine Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Bergbau) sowie keiner der freien Berufe vorliegt oder die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens betrieben wird.
Verstanden? Für Sie als InternetWerker oder Blogger gibt es hier also nur zwei, aber wichtige Knackpunkte:
Anmeldepflichtig sind Sie, wenn Sie eine Gewinnerzielungsabsicht haben und kein Freiberufler sind!
Als Freiberufler werden die Personen bezeichnet, die einen sog. „freien Beruf“ ausüben, der vor allem dadurch gekennzeichnet ist, dass:
- die Erbringung ideeller Leistungen im Vordergrund steht,
- eine hohe Kompetenz bzw. Qualifikation des Freiberuflers erforderlich ist,
- die Tätigkeit nicht weisungsgebunden ausgeführt wird,
- die Leistungen wirtschaftlich eigenverantwortlich erbracht werden.
Freiberufliche Einkünfte werden in § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich aufgeführt und dazu zählen im Wesentlichen:
- bestimmte selbstständige Berufstätigkeiten (so genannte „Katalogberufe“) wie etwa die der Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten
- selbstständig ausgeübte Tätigkeiten, zum Beispiel wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
Und wenn Sie jetzt als Blogger meinen, passt ja wunderbar, ich gehöre zur zweiten Berufsgruppe, bin ja beim Bloggen künstlerisch und vor allem schriftstellerisch tätig.… könnte vielleicht sein, doch darüber hinaus müssen Sie lt. Gesetz „noch über Fachkenntnisse verfügen, die Sie befähigen, das Unternehmen leitend und eigenverantwortlich zu führen“. Und an diese Fachkenntnisse werden sehr hohe Ansprüche gestellt: Sie können meist nur durch einen Hochschulabschluss oder Vergleichbares nachgewiesen werden.
Sorry: Gerade bei „Künstlern und Schriftstellern“ nimmt sich das Finanzamt das Recht heraus, selbst zu beurteilen, wann der notwendige, hohe künstlerische Grad erreicht ist, zum Beispiel anhand einer eingereichten Tätigkeitsbeschreibung oder einer Betriebsprüfung. Auch wenn manche Texter diese hohe Anforderung (noch) nicht sehen wollen…Und gerade an diesem Kriterium „hohe Fachkenntnisse“ dürfte es (aus der Sicht des Finanzamtes) bei der Mehrheit der Blogger mangeln. Rechtssicherheit gibt wie immer nur eine Entscheidung des Finanzamts…
Nach dem ersten Kriterium „kein Freiberufler“ dürfte Bloggen somit im Regelfall als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sein, so auch die überwiegende Rechtsprechung!
Prüfen wir jetzt das zweite Kriterium: Es muss eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen!
Der Begriff Gewinnerzielung ist eines dieser ominösen Zauberwörter, wenn es um die Anmeldung eines Gewerbes geht. Unter einer Gewinnerzielung verstehen viele HobbyBlogger oder NebenbeiWebmaster oft Beträge erst ab einer „gewisser Höhe”, meist so in dreistelligem Bereich im Monat und darüber, zumindest aber doch erst ab Summen von 100 € aufwärts… Sorry: Falsch gedacht, auch wenn dies in manchen „Foren“ oder „Blogs“ geschrieben wird…Eine Gewinnerzielungsabsicht beim Bloggen ist bereits dann gegeben, wenn Sie mit Affiliate-Marketing, AdSense, Gastbeiträgen und Co. Geld verdienen wollen. Hier kommt es auf das Wollen, also die Absicht an und nicht auf den Erfolg! Und diese Absicht bekunden Sie bereits dadurch, dass Sie Adsense- oder Affiliate-Werbung auf Ihrem Blog einbinden! Es ist auch völlig egal, in welcher Höhe Ihre Einnahmen sind, es gibt hier keinen “Mindestumsatz” oder so was… Das bedeutet aber auch, wenn Sie pro Monat nur 2,50 € „einnehmen” und diese Summe komplett von den Kosten des Webservers „aufgefressen“ werden, liegt eine Gewinnerzielung vor und setzt die Anmeldung eines Gewerbes zwingend voraus!
Also nochmal: Es ist schlichtweg falsch zu glauben, wenn die Einnahmen die Kosten für den Blog nicht decken, könne auf eine Gewerbeanmeldung verzichtet werden. Diese Pflicht zur Gewerbeanmeldung liegt auch bei „echten“ Freiberuflern vor, wenn nebenbei z.B. durch Bloggen Einkünfte erzielt werden, die nicht typischerweise mit seiner freiberuflichen Tätigkeit zusammenhängen: Werden Werbeeinnahmen durch Adsense oder Vermittlungsprovisionen wie bei Amazon generiert, sind diese Einkünfte keine Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Hier ist neben der hauptberuflich „freien“ Tätigkeit noch ein Nebengewerbe anmelden.
Und noch eine Besonderheit gilt es zu beachten:
Wie sieht es denn mit Sachleistungen aus, die Sie z.B. für einen Testbericht erhalten? Viele Foren-Kommentatoren meinen hier zu Unrecht, die Testprodukte seien ja keine Geldleistungen, also auch kein Gewinn, keine Gewinnerzielungsabsicht, folglich „brauche ich eben auch keinen Gewerbeschein“ und zum Überdruss kommt dann meist noch die Aussage „ist ja nur mein Hobby“. Wer regelmäßig Waren von Firmen erhält, um darüber (z.B. eine Rezension oder einen Testbericht) zu schreiben, dann sind diese Waren (finanzamtstechnisch) als sog. geldwerter Vorteil anzusehen und einer Geldzahlung gleichzustellen. Und dabei ist es übrigens völlig egal, ob Sie diese Testberichte auf einem eigenen Blog oder einer fremden Testseite schreiben. Die überlassene Ware ist also „gleich zu werten“ wie Bares, das Sie zum Bloggen bekommen: Es ist also völlig egal, ob Sie ein Testprodukt erhalten oder Bares, beides ist „geldwert“, also eine „Einnahme als Bezahlung für Ihren Beitrag”. Und bitte sehen Sie dieses Bloggen wirklich nicht als „ist ja nur mein Hobby“, Ihr Finanzamt sieht dies ohne Wenn und Aber als Gewerbe!
Fazit: Als Blogger betreiben Sie ein Gewerbe, das Sie anmelden müssen.
Das heißt aber noch nicht, dass Sie „sofort und auf jeden eingenommenen Euro“ Steuern zahlen müssen. Haben Sie bereits anderwärtige Einkünfte wie aus einer Anstellung, dann werden Ihre „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ (die ja auch negativ sein können, wenn Sie womöglich am Anfang der Bloggerei wie eigentlich üblich: „Minus“ machen) in der Anlage „G“ Ihrer Einkommensteuererklärung erfasst und zu den anderen Einkünften „dazugeschlagen“. Wie hoch die Steuer auf Ihre Bloggerei letztendlich sein wird, kommt dann ganz auf Ihren Einzelfall an.
Melden Sie auch als „nebenher-Blogger“ Ihr Gewerbe an, rät Ihnen Ihr
PS: Meine Ausführungen zur Gewerbeanmeldungspflicht (nicht nur beim Bloggen) beschränken sich auf die Bundesrepublik Deutschland und gelten auch nur für Volljährige…
Welche Voraussetzungen bei uns für Jugendliche gelten, die selbständig Geld verdienen wollen und unter 18 Jahren sind, bereits morgen mehr in einem Extra Beitrag über Gewerbeanmeldung für Jugendliche unter 18 Jahren!
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