Machen wir uns doch nichts vor:
Im Internet finden wir schöne Bilder und auch viele tolle Artikel. Und da ist doch die Versuchung recht groß, sich „so mal“ ein nettes Bild für die eigene Website herunterzuladen oder einen ansprechenden Text „fast identisch“ zu übernehmen.
Oder einfach auch nur die Dienste netter und lieber, weil unterbezahlter Helferlinge von EB.. oder sonstiger „Agenturen“ zu nutzen:
Meist ist schnell Einigkeit darüber gefunden, „mach mir das Logo, ich zahl Dir xyz EURO“. Diese Einigkeit besteht doch wirklich nur vorerst: Denn juristisch ist es damit noch lange nicht genug, das lässt sich weit ausbauen…
Was ist denn, wenn dieses (fremderstellte oder vielleicht nur umgepfriemelte) Logo wie eine Bombe einschlägt?
Da könnten Sie doch als Auftraggeber auf die Idee kommen: „dieses Logo ist so gut, dafür habe ich gezahlt, das lasse ich jetzt für mich schützen und melde das für mich/meine Seite als Gebrauchsmuster an…“
Stellen wir uns doch bereits hier der vermeintlich naiven Frage: Können und dürfen Sie das wirklich?
Anders herum gefragt: Gehört Ihnen denn überhaupt das Logo, das Favicon?
„Natürlich“, sagen Sie, „wofür habe ich denn die EUROs gezahlt, das kann ich auch belegen…“ aber sind Sie denn durch diese Zahlung auch wirklich der Eigentümer oder zumindest nur der Verfügungsberechtigte oder gehören Sie nur zu den Vielen, die nur denken, es gehört Ihnen?
Können Sie wirklich mit diesem, Ihrem Logo machen, was Sie wollen? Glauben Sie das wirklich? Oder haben Sie vielleicht doch nur ganz, ganz eingeschränkte Nutzungsrechte daran?
Gehen wir wieder einmal einen Schritt zurück und überlegen uns:
In Deutschland gilt seit dem 13. September 2003 ein an sich neues Urheberrecht, denn es wurde um das „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft” erweitert:
Demnach ist salopp gesagt:
Strafbar und gegebenenfalls auch schadensersatzpflichtig, wer – ganz gleich ob gewerblich oder privat, entgeltlich oder unentgeltlich – Daten im Internet zum Download anbietet und/oder verbreitet, ohne hierzu berechtigt zu sein.
Und diese Berechtigung ist meist der Knackpunkt:
Das hochgeladene Bild, das verwendete LOGO oder Favicon ist vermutlich urheberrechtlich geschützt, wenn dieses nicht Sie selbst, sondern ein sog. Dritter erstellt hat.
Und zu diesem Schutz bedarf es übrigens keines © -Zeichens oder einer anderen Kennzeichnung!
Dieser Schutz dieses individuellen Urheberrechts entsteht bereits mit dem Erstellen des Logos, des Favicons…
Was bedeutet dies für Sie in der Praxis:
Nicht nur, wenn Sie von einer fremden Website „etwas“ verwenden wollen, auch wenn Sie einen genau definierten Auftrag erteilen, müssen Sie sich die Zustimmung des dafür Berechtigten einholen:
Nach deutschem Recht bezeichnet das Urheberrecht zunächst ein Recht, das die ideellen und materiellen Interessen des Urhebers an seinem Geisteswerk schützt:
Es bestimmt Inhalt, Umfang, Übertragbarkeit aber auch Folgen der Verletzung dieses Rechts.
Das deutsche Urheberrecht dient so dem Schutz von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sowie von geistigen oder künstlerischen Leistungen…
Durch das bundesdeutsche Urhebergesetz (UrhG) erhält also wirklich nur der Urheber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu entscheiden.
Sie sehen jetzt die Tragweite? Dann verstehen Sie den mithin größten Irrtum:
Unterstellen wir als tagtäglich vorkommendes Beispiel:
Sie lassen sich von einem Grafiker oder sonst wem ein nettes, einprägsames Logo für Ihre Website machen.
Juristisch doch ganz einfach, meinen Sie: „Du machst – Ich zahle“ und dann kann ich über Dein Werk, für das ich ja nachweislich gezahlt habe, nach meinem Gusto verfügen… Wirklich?
Wenn Sie nicht ausdrücklich (!) etwas anderes vereinbart haben, dann
- dürfen Sie dieses „Ihr“ Logo nicht verändern (weil Sie dann nur ein Nutzungs-, nicht aber ein Bearbeitungsrecht besitzen) und
- das Bild nicht für eine andere Website verwenden (weil Sie meist nur die Nutzung für eine (!) genau definierte Webseite besitzen)
Verinnerlichen Sie sich bitte:
Weder das Logo noch das Bild „gehören“ Ihnen – auch wenn Sie dafür gezahlt haben. Denn unser Urheberrecht ist immer noch ein Persönlichkeitsrecht und damit gar nicht übertragbar – es können Ihnen vom Gestalter, dem Urheber des Logos etc nur Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt werden.
Und diese Nutzungs- und Verwertungsrechte sollten Sie sich mit Ihrer Zahlung an den Verfasser oder Entwerfer „umfassend“ übertragen lassen, denn sonst könnten Sie ganz schnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erhalten und letztendlich wieder einmal „draufzahlen“ …
… damit Ihnen dies nicht passiert, holen Sie sich doch ganz einfach kostenfrei meinen Beitrag zum Thema Urheberrecht im Internet: Sie müssen nur Hier klicken
… meint Dr. Hans-Jürgen Karg
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